Nachteilsausgleich & Notenschutz...Was ist was?
Nachteilsausgleich und Notenschutz sind zwei verschiedene Maßnahmen!
Im Rahmen
der Leistungsfeststellung und & -bewertung spielen häufig die Maßnahmen ‚Nachteilsausgleich’ und ‚Notenschutz’ eine nicht unbedeutende Rolle. Sie sind dazu gedacht, die Förderung bzw. den
Lernprozess von Schülerinnen und Schülern mit LRS zu unterstützen. Je nach Bundesland werden sie
jedoch unterschiedlich definiert, rechtlich fundiert und in der Schulpraxis umgesetzt. Zudem kommt, dass auch innerhalb eines Bundeslandes (z.B. NRW) Unsicherheiten, Missverständnisse und Verwirrung bzgl. der beiden Maßnahmen herrschen.
So kommt es unter den beteiligten Akteuren in NRW immer wieder vor, dass der sog. Notenschutz (offizielle Formulierung: „Abweichungen
von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung“ KMK Grundsätze 2003) als eine Form des Nachteilsausgleichs betrachtet wird. Ein
Grund für diesen Irrtum liegt in der Formulierung von Punkt 4.2. des LRS-Erlasses. Ein weiterer Grund mag sein, dass beide Maßnahmen der Unterstützung und Förderung der betroffenen Schüler dienen
und deshalb in einen Topf geworfen werden.
Diese irrtümliche Auslegung des Erlasses führt nicht selten zu Konflikten, insbesondere zwischen Eltern und Schule, was häufig eine Benachteiligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler nach sich zieht. Deshalb hier der Versuch einer Klärung.
Worin besteht der grundsätzliche Unterschied?
Erstens bzgl. des Zeitpunkts der Anwendung: Alle Maßnahmen des Nachteilsausgleich betreffen den Prozess der Leistungser-bringung, werden also im Verlauf der Prüfung (Vokabeltest, Klassenarbeit, Klausur, mdl. Prüfung etc.) wirksam; der Notenschutz hingegen bezieht sich auf die Bewertung der Leistung, kommt also nach der Leistungser-bringung ins Spiel.
Zweitens, und das ist entscheidender, gibt es einen prinzipiellen Unterschied bzgl. der Funktion der jeweiligen Maßnahme: Der Nachteilsausgleich soll eine Chancengleich-heit herstellen. Der Notenschutz hingegen ist als eine pädagogische Schutzmaßnahme gedacht. Der Notenschutz hat also nicht das Ziel, gleiche Chancen herzustellen wie der Nachteilsausgleich und ist somit eine qualitativ andere Maßnahme.
Eigentlich sind die schulrechtlichen Vorgaben bei genauer Betrachtung eindeutig. Manche Akteure in Schule und Schulaufsicht verstehen dennoch den Notenschutz als eine Form des Nachteilsausgleichs. Diese Sichtsweise führt dazu, dass beispielsweise eine Zeitverlängerung bei der Erstellung von Klassenarbeiten gewährt wird, aber kein Notenschutz. Begründung: Mit der Zeitverlängerung wäre ja schon der Anspruch auf Nachteilsausgleich erfüllt. Betroffene in der Primarstufe und Sekundarstufe I in NRW haben jedoch Anspruch auf beide Maßnahmen..