rechtliche Vorgaben
Eine Zeitverlängerung kann aus der Verlängerung der Auswahlzeit (bei Auswahlaufgaben) und / oder aus der Verlängerung der Arbeitszeit bestehen. Die Dauer der Zeitverlängerung (Angabe in Minuten oder als prozentualer Anteil der Klausurdauer) wird in keiner der rechtlichen Bestimmungen (KMK Grundsätze, APO-GOSt, Arbeitshilfe) vorgegeben. Sie würde auch dem Grundsatz der individuellen Passung widersprechen.
Umsetzung durch Bezirksregierungen und Schulen
In den letzten Jahren hat sich in NRW eine Tendenz zu pauschalen Regelungen herausgebildet, wonach eine Verlängerung von ca. 15 Minuten gewährt wird. In den Bewilligungsbescheiden an die Eltern finden sich keinerlei Begründungen für die 15-Minuten-Regelung. Ebensowenig wird bei der Zeitbemessung auf eine rechtliche, sachliche oder wissenschaftliche Grundlage verwiesen. Zahlreiche Schulen und Schulbehörden verfahren bei der Zeitzugabe offensichtlich schematisch. Ein Gymansium im Rheinland informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler folgendermaßen: "Leseschwäche: Verlängerung der Arbeitszeit um 10 Minuten, Rechtschreibschwäche: Korrekturzeit von 15 Minuten im Anschluss an die Arbeitszeit"
Kommentar:
Durch die pauschale '15-Minuten-Regelung' wird gegen den Grundsatz des Nachteilsausgleichs verstoßen, wonach die Ausgleichsmaßnahme individuell ausgerichtet sein sollte. Deshalb verbietet sich dasselbe Zeitkontingent unterschiedslos für alle Betroffenen von selbst. Hinzu kommt, dass ein Zeitraum von 15 Minuten kaum ausreichen dürfte, das langsamere Lese- und / oder Schreibtempo auszugleichen, vor allem nicht bei einer 4-stündigen Klausur im Leistungskurs. Weiterhin verwundert es, dass die Zusatzzeit nicht in Relation zur Dauer der Klausur angesetzt wird, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Fazit: Die Gewährung von Zusatzzeiten müsste grundsätzlich umfangreicher, auf die Klausurdauer abgestimmt und individuell zugeschnitten sein, um im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu stehen.