LRS im Zeugnis der Grundschule


Zeugnisnoten - Die rechtlichen Vorgaben

1. Eine Zeugnisnote wird auf Grund der Summe der Einzelleistungen gebildet. In der Schuleingangsphase werden die Einzelleistungen, die SuS im Verlauf eines Halbjahres erbringen, ohne Noten bewertet. Erst im Versetzungszeugnis in die Klasse 3 können Noten gegeben werden. (Die Schule kann aber auch einen Verzicht auf Noten beschließen.)

In der 3. Klasse können Noten gegeben werden, eine Schule kann aber auch darauf verzichten. In der 4. Klasse müssen Noten gegeben werden. Im Fach Deutsch wird eine Gesamtnote sowie drei Teilnoten für die Bereiche Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreibung gegeben.

2. Schülerinnen und Schüler, die unter den LRS-Erlass fallen, erhalten in den Klassen 3 & 4 den sog. ‚Notenschutz’, d.h. ihre Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der Klassenarbeiten und schriftlichen Übungen eingerechnet.

3. Der LRS-Erlass besagt, dass bei der Bildung der Zeugnisnote im Fach Deutsch der Anteil der Rechtschreibung zurückhaltend einfließen soll. Unabhängig davon gilt, dass im Fach Deutsch auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden kann. (VV zu § 6 AO-Grundschule).

Fazit: Wenn Zeugnisnoten gegeben werden, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Rechtschreibung wird zurückhaltend bewertet (lt. LRS-Erlass)

  2. Auf die Teilnoten in Rechtschreibung und Lesen wird verzichtet. (lt. AO-Grundschule



Zeugnisbemerkungen - Die rechtlichen Vorgaben

Welche Bemerkungen können bei LRS-Schülern auf den Zeugnissen stehen? Was darf nicht auf den Zeugnissen stehen?

 

1. In den Zeugnissen kann unter „Bemerkungen“ vermerkt werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat (LRS-Erlass 4.2). Hiermit ist allerdings eine schulische Fördermaßnahme, z.B. ein LRS-Kurs, gemeint, nicht aber eine außerschulische Maßnahme, z.B. eine Legasthenie-Therapie.

 

2. Wenn auf die Erteilung von Zeugnisnoten für die Teilbereiche ‚Lesen’ und ‚Rechtschreiben’ verzichtet wird, muss eine entsprechende Bemerkung auf dem Zeugnis erscheinen, z.B. dass eine Förderung gemäß des LRS-Erlasses 1991 stattgefunden hat. (s. AO-GS 2005 VV zu § 6.3 und Anlage dort)

 

3. Ungeregelt ist, ob eine Bemerkung zum Notenschutz auf dem Zeugnis stehen sollte, d.h. eine Bemerkung darüber, dass die Rechtschreibleistungen nicht in die Bewertung der Klassenarbeiten oder in die Zeugnisnote eingeflossen sind. Hierüber gibt es weder eine Verpflichtung noch ein Verbot. In telefonischen Stellungnahmen des MfSW und der Bezirksregierung Köln gegenüber dem Autor wird den Schulen empfohlen, auf eine derartige Bemerkung zu verzichten.

 

4. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf auf keinem Zeugnis vermerkt werden. (s. Arbeitshilfe Primarstufe, S. 7)